JSP Gruppe

Urteile in eigener Sache

Das sind zumeist Streitereien, wenn die Versicherungen an unseren Honoraren Anstoß nehmen und das unseren Kunden vorwerfen.  Bezeichnenderweise haben wir in 100% aller Fälle gewonnen bzw. waren die Richter der Ansicht, dass unsere Kunden richtig gehandelt haben, wenn sie uns mit der Begutachtung ihres Fahrzeuges beauftragten.


Sachverständigenkosten sind grundsätzlich zu erstatten. Der Geschädigte muss keine “Marktforschung” betreiben und Preisvergleiche anstellen. —-> AG Köln 14.02.2003  AZ.:  264 C456/02 (Richter Plötzing) Bernd Sch. (RA Dr. Höll) gegen HUK-Coburg
Der Geschädigte braucht mit dem Sachverständigen nicht um seine Gebühren zu feilschen. —-> AG Köln 21.05.2001 AZ.: 265 C 656/00 (Richter Hohage) NN (RA Theiss) gegen KVB Köln
Die Beauftragung der Allgemeinen Automobil Ingenieurgesellschaft  ist nicht zu beanstanden —-> AG Köln  06.09.2000  AZ.: 261 C110/00 (Richter Biber) Erkan C. (RA Zumpe) gegen HUK-Coburg
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in vollem Umfang. Das Gutachten des SV Schweitzer ist zum Nachweis des Schadens geeignet. —-> AG Köln v. 05.07.2000   AZ.: 11 C 336/99 (Richter Jacob) Arap C. (RA Lehmann) gegen HUK-Coburg
Preisvergleiche vor Beauftragung des Sachverständigen sind nach Ansicht des Gerichtes dem Geschädigten nicht zuzumuten. —-> AG Köln v. 06.12.1999  AZ.: 264 C 115/99 (Richter Plötzing) Erkan A (RA Dr. Höll) gegen HUK-Coburg
Hinzuziehung des Sachverständigen (Schweitzer)  ist nicht zu beanstanden. Eine Marktforschung ist nicht zuzumuten.
—-> AG Köln v. 09.07.1999  AZ.: 261 C 54/99 (Richter Biber) Ali C. (RA Dr. Höll) gegen HUK-Coburg
Der Fahrzeugschaden ist nach dem eingeholten Gutachten der Allgemeinen Automobil Ingenieurgesellschaft Köln abzurech­nen. Kölner Rechtsprechung bleibt, auch wenn DEVK immer wieder versucht, anders vorzutragen…. —> AG Köln v. 06.07.1998   AZ.: 263 C 16/99 (Richter Freymuth) Heinrich M. (RA Dr. Höll) gegen DEVK
Die Einwände der Beklagten gegen die Rechnungshöhe vermögen nicht durchzugreifen.Liegt mit ¼  des Sachschadens im Rahmen der üblichen Gebühren. –> AG Köln v. 08.10.1997   AZ.: 261 C 318/97 (Richterin Dr. Fuchs) Frank G. (RA Sche) gegen HUK-Coburg
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