Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 02.10.2010 – Behörde muß die Baum-Akte rausrücken
Amt muss Baum-Akte herausrücken:
Bürgerin verlangt Information über die regelmäßige Kontrolle eines Baumes
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.10.2010 (Aktenzeichen VG 2 K 71.10) entschieden, dass eine Privatperson Anspruch auf Auskunft auch für eine Vorbereitung einer Zivilklage gegen das Amt hat. Nach dem Informationsfreiheitgesetz muß Einsicht z.B. in die „Baum-Akte“ gegeben werden, um zu prüfen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte, wenn z.B. die Behörde versäumt hat, den (möglicherweise maroden) Zustand des Baumes angemessen zu kontrollieren.
Im vorliegenden Fall hatte ein herabfallender Ast das Fahrzeug beschädigt und die Polizei hatte bei der „Unfallaufnahme“ protokolliert, dass der Ast schon leicht angefault war. Die Behörde weigerte sich zunächst, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, weil sie damit den Schadenersatz der Halterin wohl „abwürgen“ wollte. Da machte das Verwaltungsgericht aber nicht mit und verurteilte das Land Berlin entsprechend zur „Kooperation“